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„Wichser“ rechtfertigt keine Kündigung

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Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die Beleidigung des Vorgesetzten als “Wichser” nicht perse geeignet ist, um eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. In dem zugrundeliegenden Fall hätte es nach Auffassung der Richter ausgereicht, den Arbeitnehmer abzumahnen. Eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung betrachteten die Richter dagegen als unverhältnismäßig.

Nach ständiger Rechtsprechung der Arbeitsgerichte stellen entsprechende Ehrverletzungen schwere Vertragsverstöße dar und sind grundsätzlich geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen.

Quelle: LAG Rheinland-Pfalz, 18.08.2011, Az: 2 Sa 232/11

Rechtsanwalt Nils von Bergner
-Fachanwalt für Arbeitsrecht-
-Fachanwalt für Verkehrsrecht-

Rechtsanwälte von Bergner & Özkan
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