Haben die Parteien ein befristetes Arbeitsverhältnis geschlossen, dann kann dieses gem. § 15 Abs. 3 TzBfG nicht ordentlich gekünigt werden, sofern es keine anderweitigen Regelungen im Arbeitsvertrag oder einem geltenden Tarifvertrag gibt. Ein befristeter Arbeitsvertrag kann insoweit ebenfalls einen besonderen Bestandsschutz auslösen.
Sonderkündigungsschutz Teil 4: Befristung
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