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Kein Testamentsvollstreckervermerk in Gesellschafterliste

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Nach Auffassung des OLG München kann ein Testamentsvollstreckervermerk nicht in die Gesellschafterliste eingetragen werden. Hierfür fehle es bereits an einer Rechtsgrundlage. Darüber hinaus sei ein entsprechender Vermerk geeignet, Unübersichtlichkeit im Register zu erzeugen. Da Vorteile eines entsprechenden Eintrags für den Rechtsverkehr zudem nicht ersichtlich seien, sei dem Grundsatz der Registerklarheit der Vorzug einzuräumen.

Quelle: OLG München, 15.11.2011, Az: 31 Wx 274/11

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