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Diskriminierung: Zweimonatsfrist gilt auch für Schadensersatz abgelehnter Bewerber

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Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sieht im Fall einer Klage auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld ein Frist von zwei Monaten vor, binnen derer die Ansprüche geltend gemacht werden müssen. Da es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist handelt, sind die Ansprüche nach Fristversäumung nicht mehr durchsetzbar.

Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt erneut entschieden, dass die Zweimonatsfrist in analoger Rechtsanwendung auch dann gilt, wenn sich ein diskriminierter Arbeitnehmer auf andere Schadensersatzvorschriften außerhalb des AGG beruft. In dem zugrundeliegenden Fall hatte eine abgelehnte Bewerberin unter anderem auf Erstattung ihrer Bewerbungs- und Prozesskosten geklagt und sich dabei auf eine altersbezogene Diskriminierung berufen.

Quelle: BAG, 21.06.2012, Az: 8 AZR 188/11

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