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Computerunterschrift: fristlose Kündigung unwirksam

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Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bedarf der Schriftform, § 623 BGB.

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat jetzt entschieden, dass dieses Schriftformerfordernis nicht eingehalten ist, wenn das Kündigungsschreiben lediglich eine per Computer reproduzierte Unterschrift enthält. Die ausgesprochene fristlose Kündigung des Arbeitgebers war in dem zugrundeliegenden Fall somit unwirksam.

Quelle: LAG Schleswig-Holstein, 08.02.2012, Az: 6 Sa 422/11

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